
Die Eigentümer bzw. die Erbbauberechtigten eines Grundstücks sind gesetzlich verpflichtet, ein fertig gestelltes Gebäude für das Liegenschaftskataster vermessen zu lassen (§ 7 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen).
Diese Handlungs- und Leistungspflicht der Eigentümer ist ohne Aufforderung der Behörde zu erfüllen und sollte schon vorab im Bauablauf terminlich und finanziell mit eingeplant werden.
Wesentliches Ziel der Gebäudeeinmessung ist es, das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke auch hinsichtlich der Gebäude vollständig und aktuell zu halten.
Dies ist nur durch die zeitnahe Einmessung der Gebäude gewährleistet. Auf diese Weise kann das Liegenschaftskataster den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und des Umwelt- und Naturschutzes gerecht werden.
Welche Gebäude für das Liegenschaftskataster bedeutsam und somit einmessungspflichtig sind, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Gerne informieren wir Sie, ob auch das von Ihnen errichtete Gebäude der Einmessungspflicht unterliegt.
Die Gebühren sind in Niedersachsen durch die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen festgelegt und richten sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes. Der Herstellungswert wiederum ist gestaffelt.
Gern informieren wir Sie über die Kosten einer Gebäudevermessung und über das notwendige Vorgehen.
